AGB
Sehr geehrter Reisegast,
Diese Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen
und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen als Kunde und uns, der Firma
Aktivia Erlebnis-Klassenreisen (im Folgenden AEK) als Reiseveranstalter. Bitte
lesen Sie diese sorgfältig durch:
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich oder per Fax mit den Anmeldeformularen
von AEK erfolgen soll, bietet der Kunde AEK den Abschluss eines Reisevertrages
auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der
Buchungsbestätigung und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Der Reisevertrag
kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisegast
die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.
1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot von AEK vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,
wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme
durch ausdrückliche Zustimmung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt erklärt.
1.3 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten
Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag.
2.Leistungsverpflichtung von AEK
2.1 Umfang und Art der Leistungsverpflichtung von AEK ergibt sich ausschließlich
aus der Leistungsbeschreibung in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt,
bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für AEK bindend. AEK behält sich jedoch
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründe
vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die
der Kunde vor der Buchung in Kenntnis gesetzt wird.
2.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros
sind von AEK nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen
zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder Buchungsbestätigung von AEK
hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des
Reisevertrages abändern.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1 Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines
gemäß § 651k Abs.3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis
angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart
ist, 10 % des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 50.
3.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist
und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 3 Wochen vor Reisebeginn
zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer
6.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.3 Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung
des Reisepreises von AEK direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.
3.4 Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte
Reisepreis nach Erhalt des Sicherungsscheins unverzüglich zu leisten.
3.5 Soweit AEK zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist und
der Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht
bezahlt wird, ist AEK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten(§323 BGB) und
angemessene Entschädigung zu verlangen, die sich an nachstehender Ziffer 7.1
orientiert.
4. Preisänderungen, Umbuchungen
4.1 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich
im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder
einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem
Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den
Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem
vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. AEK hat den Reisekunden
unverzüglich von derartigen Preisänderungen in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen,
die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht
zulässig. Im Falle einer derartigen Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, ist der Kunde berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn AEK in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreise für
den Reisegast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat diese Rechte
unverzüglich nach Zugang der Erklärung von AEK über die Preiserhöhung dieser
gegenüber geltend zu machen.
4.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart,
der Beförderungsart, des Abflug- oder Zielflughafens, bzw. bei Mietwagen des
Ortes der Fahrzeugübernahme oder der Fahrzeugart vorgenommen (Umbuchungen)
so erhebt AEK bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von EUR 25
je Änderungsvorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen,
können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
4.3 Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers ist AEK, soweit sie
einem solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue Reiseteilnehmer
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, berechtigt, eine
Kostenpauschale für den Aufwand von EUR 25 pro Person zu berechnen.
5 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise,
wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von AEK zu vertretenden Gründen nicht
in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung.
AEK bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern
tatsächlich an AEK zurückerstattet worden sind.
6. Rücktritt und Kündigung durch AEK
6.1 AEK kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung
genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag
zurücktreten:
a) AEK ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der
Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt von AEK später als 4 Wochen vor Reisebeginn
ist nicht zulässig.
c) Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn AEK in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage
der Reise gegenüber AEK geltend zu machen.
6.2 AEK kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast
die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt AEK, so behält sie den
Anspruch auf den Gesamtpreis; AEK muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer anderweitigen
Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der AEK eventuell von den
Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Vertreter AEK(Reiseleiter,
Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von AEK wahrzunehmen.
6.3 AEK ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der, dem Teilnehmer
zugesandte, Fragebogen, nicht spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt, vollständig
ausgefüllt und vom
Teilnehmer bzw. dessen gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, beim Veranstalter
eingeht.
6.4 Ebenso kann AEK aufgrund von im Fragebogen gemachten Angaben vom
Vertrag zurücktreten.
7.Rücktritt durch den Kunden
7.1 Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber
AEK, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.
7.2 Wenn der Reisegast zurücktritt, so kann AEK eine angemessene Entschädigung
für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, wobei sich
die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug der gewöhnlich ersparten
Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen zu erwerben ist, bestimmt. AEK behält sich vor, diesen
Anspruch nach ihrer Wahl konkret oder pauschalisiert zu berechnen. AEK kann
eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:
a) bis 60 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreise, mindestens
EUR 50
b) vom 59. bis 30. Tage vor Reisebeginn 15% des Reisepreises
c) vom 29. bis 15. Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
d) vom 14. bis 7. Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
e) vom 6. Tage bis zum Reisebeginn 75% des Reisepreises.
Dem Reisegast steht es frei - auch bei Berechnung der pauschalierten
Stornoentschädigung - , AEK nachzuweisen, dass ihr tatsächlich wesentlich geringere
oder keine Kosten entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur
Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
7.3 Kann der Reisegast, ohne dass er selbst einen Rücktritt erklärt,
aufgrund eigenen Verschuldens die Reise am Abreisetag nicht antreten oder behindern
unvollständige oder ungültige Reisdokumente seine Anreise, so behält AEK grundsätzlich
den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
anrechnen lassen.
8.Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes, Ausschluss von Ansprüchen
8.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast
Abhilfe verlangen, wobei AEK die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. AEK kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich-
oder höherwertige Ersatzleistung gegenüber dem Reisegast erbracht wird. Auftretende
Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen und dort
ist um Abhilfe zu ersuchen.
8.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet AEK innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen
Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.
AEK informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich
anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§651e
BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe
nicht unmöglich ist oder von AEK verweigert wird, oder wenn die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
8.3 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats
nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
unter u. g. Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann
der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische
Ansprüche handelt.
8.4 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den
Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von
Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen
Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes
gegenüber dem Beförderungsunternehmen.
9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
9.1 AEK informiert in den Reiseunterlagen über die obigen Bestimmungen,
die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für
deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind.
In der Person des Reisegastes begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft,
Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können
dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie AEK nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer
mitgeteilt worden sind.
9.2 AEK wird den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung
widergegebenen Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
9.3 Der Reisegast ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus
der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen
wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation des Reiseveranstalters bedingt
sind.
10. Sonderkosten
Alle Sonderkosten, die als Folge oder im Zusammenhang mit Änderungen
des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen
während der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung
sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten
gehören z. B. Aufwendungen, die aus dem verspäteten Eintreffen des Kunden zum
Abflug oder zur vorbereiteten Reiseentstehen oder Kosten für eine vorzeitige
Rückkehr von einer Wanderung als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall
(z.B. Hubschrauber-Rücktransport, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für die
Begleitperson). Tritt AEK, um einem akuten Notfall, in Vorlage, so sind die
von AEK verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten.
11. Veröffentlichung von Fotomaterial
Der Kunde stimmt schon jetzt etwaiger Fotoveröffentlichungen in künftigen
Werbeprospekten oder anderer Werbemittel von AEK zu.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten. Im Falle von Beanstandungen ist er verpflichtet, diese
unverzügliche der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht
ein.
13. Haftung
Die vertragliche Haftung von AEK, für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden
des Kunden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt oder b)
AEK für einen Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
14. Verjährung
Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber AEK, gleich aus welchem Rechtsgrund
- jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung
- verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über
geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15. Gerichtsstand, Sonstiges
15.1 Gerichtsstand ist der Sitz von AEK. Für Klagen von AEK gegen den
Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend.
15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15.3 Erfüllungsort ist der Sitz von AEK.
Reiseveranstalter:
Aktivia Erlebnis-Reisen GbR
Geschäftsführer: Stefan Müller und Monika Fuhrmann
Postadresse: Krumme Straße 3 - 44892 Bochum
Tel: +49 234 91586240
Fax: +49 234 91588409
